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   VGH Baden-Württemberg, 20.07.2010 - 11 S 1504/10   

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https://dejure.org/2010,7077
VGH Baden-Württemberg, 20.07.2010 - 11 S 1504/10 (https://dejure.org/2010,7077)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.07.2010 - 11 S 1504/10 (https://dejure.org/2010,7077)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Juli 2010 - 11 S 1504/10 (https://dejure.org/2010,7077)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zur Höhe des Streitwertes bei Streit über Nebenbestimmungen oder Zusätze zu einer ausländerrechtlichen Duldung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begrenzung des Streitwerts auf den Streitwert für eine Duldung und damit den Auffangwert in Höhe von 5.000,- EUR bei Einwendungen gegen Nebenbestimmungen und sonstige den Aufenthalt regelnde Zusätze einer Duldung; Eigenständiger wirtschaftlicher Wert einer begehrten ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GKG § 52 Abs. 1, GKG § 39 Abs. 1, AufenthG § 61 Abs. 1, BeschVerfV § 1 S. 1 Nr. 3, GKG § 63 Abs. 3
    Streitwert, Gegenstandswert, Streitwertfestsetzung, Beschwerdeverfahren, Duldung, Nebenbestimmung, Auffangwert, Arbeitsgenehmigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begrenzung des Streitwerts auf den Streitwert für eine Duldung und damit den Auffangwert in Höhe von 5.000,- EUR bei Einwendungen gegen Nebenbestimmungen und sonstige den Aufenthalt regelnde Zusätze einer Duldung; Eigenständiger wirtschaftlicher Wert einer begehrten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2007 - 11 S 2364/07

    Statthaftigkeit des Eilrechtsschutzes bei Anfechtung der Ablehnung eines Antrags

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.07.2010 - 11 S 1504/10
    Diese Regelung sind für den hier infrage stehenden Personenkreis als typisch im Normprogramm des § 61 Abs. 1 AufenthG angelegt, weshalb es in Anwendung des § 39 Abs. 1 GKG nicht gerechtfertigt wäre, den vom Senat für richtig gehaltenen Auffangstreitwert für die Duldung selbst in Höhe von 5.000,- EUR (vgl. vgl. B.v. 20.11.2007 - 11 S 2364/07 - juris) zu überschreiten.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2005 - 11 S 1011/05

    Zuständigkeit des Regierungspräsidiums bei Erteilung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.07.2010 - 11 S 1504/10
    5 Soll jedoch, wie hier, nicht nur ein - aber regelmäßig gar nicht anfechtbarer (vgl. GK-AufenthG § 4 Rdn. 62 ff., § 60a Rdn. 73) - Zusatz "Erwerbstätigkeit nicht gestattet", angegriffen, sondern im Wege der Verpflichtungsklage eine Beschäftigungserlaubnis nach § 1 Satz 1 Nr. 3 BeschVerfV erstritten werden, so liegt ein weiterer selbstständiger Streitgegenstand vor, der eine eigenständige und erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für den Ausländer hat und regelmäßig mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bewerten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., B.v. 12.10.2005 - 11 S 1011/05 - InfAuslR 2006, 131; v. 27.11.2006 - 1 S 2216/06 - AuAS 2007, 63; NiedersOVG, B.v. 17.06.2008 - 2 OA 312/98 - juris).
  • OVG Niedersachsen, 02.02.2010 - 11 OA 586/09

    Bemessung des Streitwerts einer Klage gegen die einem Aufenthaltstitel beigefügte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.07.2010 - 11 S 1504/10
    Selbst wenn man davon ausgeht, dass jeder einzelnen Nebenbestimmung etc. nur der halbe Auffangwert zuzuordnen ist (vgl. etwa NiedersOVG, B.v. 02.02.2010 - 11 OA 586/09 - juris zur Wohnsitzauflage, aber str.), so wäre das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen durch eine vollständige und einschränkungslose Zusammenrechnung überbewertet, sofern die zuständige Behörde nur das in § 61 Abs. 1 AufenthG vorgegebene Normprogramm mehr oder weniger vollständig abgearbeitet hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.2009 - 13 S 2863/08

    Streitwert bei Streit über Nebenbestimmungen oder andere Zusätze zu einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.07.2010 - 11 S 1504/10
    3 Nach der Rechtsprechung des ehemaligen 13. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 12.02.2009 - 13 S 2863/08 - InfAuslR 2009, 195), der sich der Senat anschließt, begrenzt der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG bei der Anwendung des § 39 Abs. 1 GKG den Streitwert, wenn mehrere Nebenbestimmungen oder sonstiger Zusätze einer Duldung angegriffen werden, ungeachtet der Frage, ob dies im Wege der Verpflichtungs- oder der Anfechtungsklage zu geschehen hat, und auch ungeachtet der Frage, welchen rechtlichen Charakter die Zusätze haben und auf welcher gesetzlichen Grundlage diese zu verfügen sind (vgl. zu alledem GK-AufenthG § 60a Rdn. 49).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2006 - 1 S 2216/06

    Befristung der Geltungsdauer einer Duldung auf einen Monat.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.07.2010 - 11 S 1504/10
    5 Soll jedoch, wie hier, nicht nur ein - aber regelmäßig gar nicht anfechtbarer (vgl. GK-AufenthG § 4 Rdn. 62 ff., § 60a Rdn. 73) - Zusatz "Erwerbstätigkeit nicht gestattet", angegriffen, sondern im Wege der Verpflichtungsklage eine Beschäftigungserlaubnis nach § 1 Satz 1 Nr. 3 BeschVerfV erstritten werden, so liegt ein weiterer selbstständiger Streitgegenstand vor, der eine eigenständige und erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für den Ausländer hat und regelmäßig mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bewerten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., B.v. 12.10.2005 - 11 S 1011/05 - InfAuslR 2006, 131; v. 27.11.2006 - 1 S 2216/06 - AuAS 2007, 63; NiedersOVG, B.v. 17.06.2008 - 2 OA 312/98 - juris).
  • VG Stade, 09.10.2018 - 1 B 1918/18

    Kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art.

    Dahinstehen kann, ob der vorgerichtliche Antrag mit Schreiben vom 2. August 2018 darüber hinaus allein auf die bis zum 1. Oktober 2018 (Bl. 870 der Beiakte 005) gültige Duldung beschränkt gewesen ist, ob infolge des zwischenzeitlichen Ablaufs der Geltungsdauer dieser Duldung Erledigung eingetreten ist (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07. Juli 2009 - 19 CE 09.1334 -, Rn. 17, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 11 S 1504/10 -, Rn. 6, juris sowie Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 05. Dezember 2017 - 13 ME 181/17 -, Rn. 18 f., juris) und ob der Antragsteller hierauf durch zulässige Antragsänderung hätte reagieren können.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.01.2021 - 12 S 3651/20

    Präventives Erwerbstätigkeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt für geduldeten

    Es entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, in einer Streitigkeit um die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis in der Hauptsache den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro zugrunde zu legen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2017 - 11 S 695/17 -, juris Rn. 40; Beschlüsse vom 20.07.2010 - 11 S 1504/10 - juris, Rn. 5; und vom 27.11.2006 - 1 S 2216/06 -, juris Rn. 11).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2017 - 11 S 695/17

    Zur Geltungsdauer einer Beschäftigungserlaubnis - auch zum Streitwert für das

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Beschäftigungserlaubnis mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, d.h. mit 5000,- EUR zu bemessen (vgl. Senatsbeschluss vom 20.07.2010 - 11 S 1504/10 - AuAS 2010, 235; GK-AufenthG § 60a Rn. 373).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.11.2010 - 11 S 2475/10

    Einstweiliger Rechtsschutz - Streitwert bei vorläufiger Aussetzung der

    Dies entspricht der Hälfte des Auffangwertes, der in der Hauptsache bei einer Klage auf Erteilung einer Duldung in ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zugrunde gelegt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.07.2010 - 11 S 1504/10 - AuAS 2010, 235; vom 12.02.2009 - 13 S 2863/08 - AuAS 2009, 100; vom 22.03.2007 - 13 S 2404/06 - juris und vom 27.02.2002 - 11 S 2554/01 - AuAS 2002, 101).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.2010 - 11 S 1505/10

    Streitwert bei Streit über die Geltungsdauer einer ausländerrechtlichen Duldung

    Mit Beschluss vom 20.07.2010 - 11 S 1504/10 - hat der Senat bezüglich einer Duldung beigefügten Nebenbestimmungen und sonstigen Zusätzen folgende Leitsätze gebildet:.
  • VG Stuttgart, 19.10.2010 - 6 K 1479/10

    Geduldeter Ausländer; Versagung einer Beschäftigungserlaubnis; Ermessensausübung

    Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt (2 x 5.000,-- EUR, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.07.2010 - 11 S 1504/10 -, juris).
  • OVG Bremen, 23.05.2011 - 1 S 94/11

    Streitwert; Duldung

    Denn auch in einem Hauptsacheverfahren, das auf Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG gerichtet ist, ist grundsätzlich (nur) die Hälfte des Auffangwerts als Streitwert festzusetzen (andere Auffassung VGH Mannheim, B. v. 13.02.2009 - 13 S 2863/08 -juris und vom 20.07.2010 - 11 S 1504/10 -juris).
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